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Abgabe von öffentlichem Bodeneigentum zur Förderung des gemeinnützigen Wohnraums

Publikationsdatum: 8. August 2022
Letzte Änderung: 30. November 2022
  • Gemeinde
  • Kanton
  • Raumentwicklung und Mobilität
  • Chancengleichheit und sozialer Zusammenhalt
  • Bevölkerung
  • Umsetzung

Was ist die Massnahme?

Gemeinden und Kantone können ihr Bodeneigentum im Baurecht abgeben oder ihr Bodeneigentum verkaufen, unter der Bedingung, dass die Bauherrschaft preisgünstigen Wohnraum errichtet.

Wie wirkt sie?

Durch vertraglich geregelte Bedingungen für den Erwerb von Bauland kann der Anteil an preisgünstigem Wohnraum erhöht werden.

Unterziel 11.1

Der Anteil des preisgünstigen Wohnraums bleibt erhalten und wird in Gebieten mit hohem Bedarf erhöht. Auf dem Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu preisgünstigem und angemessenem Wohnraum.

Beitrag der Massnahme

Durch die Förderung von gemeinnützigem Wohnraum wird der Zugang zu günstigem und angemessenem Wohnraum für benachteiligte Bevölkerungsgruppen erleichtert.

Beispiele zur Umsetzung der Massnahme

Baar
Gemeinde erwirbt Land oder Liegenschaften und stellt sie gemeinnützigen Wohnbauträger zur Verfügung, welche die Wohnungen preisgünstig anbieten
Stadt Zürich
Stadt vergibt grössere Areale an gemeinnützige Bauträger im Baurecht, welche sich an gewisse Grundsätze halten müssen
Nyon
Abgabe von kommunalem Land an gemeinnützige Bauträger
Küsnacht
Die Gemeinde gibt im Baurecht Land an Wohngenossenschaften und Stiftungen ab (Massnahme 3.2)
Rüschlikon
Gemeinde gründete gemeinnützige Stiftung und gibt immer wieder Land im Baurecht ab oder verkauft es zu günstigen Konditionen
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